Schreiner Praxis-Seminare GbR
Am Wassertor 18
57439 Attendorn
Telefon: 0 27 22 – 95 92 35
Telefax: 0 27 22 – 95 92 37
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28.01.2025 | - Berlin |
28.01.2025 | - Karlsruhe |
29.01.2025 | - Köln |
01.04.2025 | - Frankfurt |
Bei der Anmeldung mehrerer Teilnehmer eines Unternehmens werden bei diesem Seminar automatisch Rabatte gewährt.
Der Rabatt gilt dann für jeden Teilnehmer. Melden sich bspw. 2 Personen aus einem Unternehmen an, so erhalten beide einen Rabatt in Höhe von 10% auf den Seminarpreis.
ab 2 Teilnehmern | 10% Rabatt |
ab 3 Teilnehmern | 15% Rabatt |
ab 4 Teilnehmern | 20% Rabatt |
Über den Button „Termine ansehen“ gelangen Sie zur Terminauswahl. Wählen Sie den für Sie optimalen Termin und fahren Sie fort, um Ihre Teilnahme sicherzustellen.
I. Cannabis am Arbeitsplatz: Arbeitsrechtliche Konsequenzen der Legalisierung des Cannabiskonsums
II. Aktueller Stand der Gesetzgebung zum Thema „Pflicht zur Arbeitszeiterfassung“
III. Gesetzliche Neuregelung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
IV. Bürokratieentlastung: Wegfall des Schriftformgebots im Arbeitsrecht
V. Arbeitgeber-Bewertungsportal: Arbeitgeber kann Individualisierung und ggf. Löschung von Bewertungen verlangen
I. Sachvortragsverwertungsverbot für private Chats auch auf dienstlichen Geräten
II. Widerruf und Befristung der Privatnutzung eines Dienstwagens
III. Kein immaterieller Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Verstößen gegen die DSGVO
IV. Direktionsrecht: Pflicht zur Kenntnisnahme von Weisungen in der Freizeit?
V. Kein grundsätzliches Verwertungsverbot für Videoüberwachungsaufnahmen von Arbeitnehmern
VI. Digitale Personalakte genügte dem Nachweis des Schriftformerfordernisses einer Befristung nicI.
I. Erschütterung des Beweiswertes von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei „passgenauer“ Arbeitsunfähigkeit während Kündigungsfrist
II. Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch zehnstündige Bahnfahrt nicht erschüttert
III. Umfang des Beschäftigungsanspruchs bei Abrufarbeit – fehlende Vertragsfestlegung
IV. Verfall von Urlaubsansprüchen bei dauerhaft erkranktem Arbeitnehmer trotz fehlenden Hinweises des Arbeitgebers
V. Keine Nachgewährung von Urlaub wegen Quarantäne
VI. Urlaubsberechnung bei zeitlicher Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit
VII. Einwand des Rechtsmissbrauchs bei einem Teilzeitbegehren
I. Abmahnung: Arbeitgeber muss Zeugen beim Namen nennen
II. Update Massenentlassungen: Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt nicht zur Unwirksamkeit von Kündigungen
III. Annahmeverzugslohn: Böswillige Vereitelung einer Anschlussbeschäftigung geht zu Lasten des Arbeitnehmers
IV. Fristlose Kündigung nach beleidigender und menschenverachtender Äußerung in privater Chatgruppe
V. Kündigung nach Verdacht fehlerhafter Zeiterfassung im Online-Buchungssystem
VI. Außerordentliche Kündigung wegen Verletzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – versuchte Täuschung über Impfunfähigkeit
VII. Selbstbindung des Arbeitgebers nach Erteilung eines Zwischenzeugnisses
VIII. Einseitige Teilkündigung einer separaten Homeoffice-Regelung durch Arbeitgeber möglich
IX. Inhalt Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG außerhalb der Anwendbarkeit des KSchG
I. Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei der Überstundenvergütung durch gleiche Schwellenwerte
II. Keine Altersdiskriminierung durch Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel
I. Vorlage von Bewerbungsunterlagen: Einräumung eines digitalen Leserechts für den Betriebsrat ist ausreichend
II. Bonusregelung mit Stichtagsklausel ist in Betriebsvereinbarung unwirksam
III. Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz – Zurverfügungstellung der erforderlichen Technik
IV. Kein Mitbestimmungsrecht für den Einsatz von ChatGPT am Arbeitsplatz
V. Update: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Handy-Nutzungsverbot während Arbeitszeit
VI. Keine Erforderlichkeit des Einsatzes von Dolmetschern auf Betriebsversammlungen
VII. Kein Weiterbeschäftigungsanspruch eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl im bereits gekündigten Arbeitsverhältnis
VIII. Kündigung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds wegen Arbeitszeitbetrugs
I. Cannabis am Arbeitsplatz: Arbeitsrechtliche Konsequenzen der Legalisierung des Cannabiskonsums
II. Aktueller Stand der Gesetzgebung zum Thema „Pflicht zur Arbeitszeiterfassung“
III. Gesetzliche Neuregelung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
IV. Bürokratieentlastung: Wegfall des Schriftformgebots im Arbeitsrecht
V. Arbeitgeber-Bewertungsportal: Arbeitgeber kann Individualisierung und ggf. Löschung von Bewertungen verlangen
I. Sachvortragsverwertungsverbot für private Chats auch auf dienstlichen Geräten
II. Widerruf und Befristung der Privatnutzung eines Dienstwagens
III. Kein immaterieller Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Verstößen gegen die DSGVO
IV. Direktionsrecht: Pflicht zur Kenntnisnahme von Weisungen in der Freizeit?
V. Kein grundsätzliches Verwertungsverbot für Videoüberwachungsaufnahmen von Arbeitnehmern
VI. Digitale Personalakte genügte dem Nachweis des Schriftformerfordernisses einer Befristung nicI.
I. Erschütterung des Beweiswertes von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei „passgenauer“ Arbeitsunfähigkeit während Kündigungsfrist
II. Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch zehnstündige Bahnfahrt nicht erschüttert
III. Umfang des Beschäftigungsanspruchs bei Abrufarbeit – fehlende Vertragsfestlegung
IV. Verfall von Urlaubsansprüchen bei dauerhaft erkranktem Arbeitnehmer trotz fehlenden Hinweises des Arbeitgebers
V. Keine Nachgewährung von Urlaub wegen Quarantäne
VI. Urlaubsberechnung bei zeitlicher Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit
VII. Einwand des Rechtsmissbrauchs bei einem Teilzeitbegehren
I. Abmahnung: Arbeitgeber muss Zeugen beim Namen nennen
II. Update Massenentlassungen: Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt nicht zur Unwirksamkeit von Kündigungen
III. Annahmeverzugslohn: Böswillige Vereitelung einer Anschlussbeschäftigung geht zu Lasten des Arbeitnehmers
IV. Fristlose Kündigung nach beleidigender und menschenverachtender Äußerung in privater Chatgruppe
V. Kündigung nach Verdacht fehlerhafter Zeiterfassung im Online-Buchungssystem
VI. Außerordentliche Kündigung wegen Verletzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – versuchte Täuschung über Impfunfähigkeit
VII. Selbstbindung des Arbeitgebers nach Erteilung eines Zwischenzeugnisses
VIII. Einseitige Teilkündigung einer separaten Homeoffice-Regelung durch Arbeitgeber möglich
IX. Inhalt Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG außerhalb der Anwendbarkeit des KSchG
I. Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei der Überstundenvergütung durch gleiche Schwellenwerte
II. Keine Altersdiskriminierung durch Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel
I. Vorlage von Bewerbungsunterlagen: Einräumung eines digitalen Leserechts für den Betriebsrat ist ausreichend
II. Bonusregelung mit Stichtagsklausel ist in Betriebsvereinbarung unwirksam
III. Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz – Zurverfügungstellung der erforderlichen Technik
IV. Kein Mitbestimmungsrecht für den Einsatz von ChatGPT am Arbeitsplatz
V. Update: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Handy-Nutzungsverbot während Arbeitszeit
VI. Keine Erforderlichkeit des Einsatzes von Dolmetschern auf Betriebsversammlungen
VII. Kein Weiterbeschäftigungsanspruch eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl im bereits gekündigten Arbeitsverhältnis
VIII. Kündigung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds wegen Arbeitszeitbetrugs
Ich habe viele wertvolle Informationen mitnehmen können. Zudem wurden viele praxisnahe Beispiele behandelt.
Claus Dettki ist seit 2024 als Rechtsanwalt am Haupt-Standort der Sozietät Dr. Schreiner + Partner in Attendorn tätig.
Er absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Bremen und Münster mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht.
Nach seinem Referendariat im OLG-Bezirk Düsseldorf, während dem er sich weiter arbeitsrechtlich orientierte, verantwortete Herr Dettki zunächst als Redakteur das arbeitsrechtliche Ressort einer der renommiertesten juristischen Fachzeitschriften. Danach vertrat er als Syndikusrechtsanwalt für den größten Arbeitgeberverband der Handelsbranche die Interessen der Mitgliedsunternehmen, übernahm die arbeits- und sozialrechtliche Prozessvertretung dieser und begleitete als Teil der arbeitgeberseitigen Tarifpartei die Tarifverhandlungen im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Vor seiner Tätigkeit in unserem Hause übernahm er dann als HR Legal Counsel in einem weltweit tätigen Unternehmen für Ingenieur-Consulting die arbeitsrechtliche Beratung von Führungskräften und Personalabteilung sowie die arbeitgeberseitige Vertretung und Verhandlung mit den Betriebsräten.
Herr Dettki berät und vertritt in der Sozietät Dr. Schreiner + Partner Unternehmen in allen individual- und kollektivrechtlichen Fragestellungen.
Im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen wird Claus Dettki von seinen Mandanten besonders für sein Verhandlungsgeschick bei Vergleichen geschätzt. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Individualarbeitsrecht und in der Beratung von Personalabteilungen. Er berät vor allem im Kündigungsrecht, zu aktuellen Herausforderungen von Personalabteilungen sowie flexiblen Arbeitsmodellen und New Work. Er ist zudem tätig im Bereich des Betriebsverfassungs- und Tarifrechts. Aufgrund seiner vielseitigen Inhouse-Erfahrungen verfügt er über besonderes unternehmerisches Denken und legt den Fokus auf pragmatische und praxistaugliche Lösungen.
Markus Weron ist seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen und am Karlsruher Standort unserer Anwaltskanzlei tätig.
Sein arbeitsrechtlich geprägtes Studium absolvierte er an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg. Während und nach seinem Referendariat war Markus Weron für eine Wirtschaftskanzlei in den Bereichen Arbeits- und Gesellschaftsrecht tätig, zunächst als Assesor, nach seiner Zulassung dann als Rechtsanwalt.
Er vertritt und berät Unternehmen in allen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.
Im Individualarbeitsrecht begleitet er Mandanten bei der Erstellung und Optimierung aller im Arbeitsrecht relevanten Vertragsdokumente, bspw. Arbeitsverträge, Bonusvereinbarungen, BEM-Unterlagen bis hin zu Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen.
Im Betriebsverfassungsrecht unterstützt Markus Weron Arbeitgeber vollumfänglich und übernimmt auf Wunsch auch die Verhandlungsführung gegenüber Betriebsräten, insbesondere auch in Einigungsstellen. Zu seinen typischen Verhandlungsthemen zählen dabei Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit, Entgelt- und Bonussystemen, IT-Systemen, aber auch zu Betriebsänderungen, Restrukturierungen und Sozialplänen.
Markus Weron verfügt durch seine mehr als 15-jährige Erfahrung im Arbeitsrecht über umfangreiche Prozessexpertise, häufig in Kündigungsschutz-, aber auch in allen anderen Beschluss- und Urteilsverfahren. Im Jahr 2016 verteidigte er bspw. bis vor das Bundesarbeitsgericht erfolgreich die Position des Arbeitgebers, nach der einem Betriebsrat kein Anspruch auf einen eigenen Telefon-/Internetanschluss im Betriebsratsbüro zusteht.
Zudem ist Markus Weron für die Schreiner Praxis-Seminare als Referent tätig. Neben seiner sehr nahbaren Art schätzen Seminarteilnehmer besonders sein umfangreiches und tiefgehendes Fachwissen, mit welchem er ad-hoc konkrete Antworten auf individuelle Fragen liefern kann – deutsch- und englischsprachig.
Tobias Funke ist als Rechtsanwalt am Standort Karlsruhe der Sozietät Dr. Schreiner + Partner tätig.
Er absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg. Nach seinem Referendariat im OLG Bezirk Frankfurt a.M., während dem er bereits Erfahrung in der Rechtsabteilung eines großen mittelständischen Unternehmens gewinnen konnte, war er für mehr als vier Jahre als Referent der Rechtsabteilung des Arbeitgeberverbands Chemie Baden-Württemberg tätig. Für den Arbeitgeberverband nahm Tobias Funke die außergerichtliche Beratung sowie die prozessuale Vertretung der Mitgliedsunternehmen des Verbands in den verschiedensten Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts war. Zudem stellte die Interessenvertretung der Mitgliedsunternehmen gegenüber der Politik einen wichtigen Bestandteil seiner Tätigkeit dar.
Tobias Funke berät und vertritt in der Sozietät Dr. Schreiner + Partner Unternehmen in allen individual- und kollektivrechtlichen Fragestellungen. Seine breit gestreuten Erfahrungswerte und pragmatische Herangehensweise erlauben es ihm, auch schwierige Herausforderungen im Bereich des Arbeitsrechts schnell und mandantenorientiert zu lösen.
Das Arbeitsrecht unterliegt einem ständigen Wandel. Einerseits wird dieser durch die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze vollzogen. Andererseits führt die ständige Rechtspprechung der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts auch immer wieder zu kurzfristigen Änderungen.
All diese Änderungen bedürfen oftmals der Anpassung von arbeitsrechtlichen Formularen. Unwissenheit schützt hier nicht!
In diesem Seminar werden die wichtigsten gesetzlichen Veränderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung vorgestellt. Die Seminarteilnehmer erhalten dabei konkrete Informationen, welche Bedeutung dies für ihre Praxis hat und wie sie die neuen Anforderungen umsetzen können.
Ja, in unseren Seminaren haben Sie die Möglichkeit individuelle Fragen zu stellen.
Die Seminare finden mit einer begrenzten Anzahl an Teilnehmern statt und sind als interaktives Seminar geplant, nicht als reiner Vortrag.
Individuelle Fragen sind daher erwünscht, jederzeit möglich und werden durch den Referenten beantwortet.
Ja, Seminare / WebSeminare können schriftlich bis 14 Tage vor dem Seminartermin kostenfrei storniert werden.
Auch Umbuchungen auf einen anderen Termin oder einen anderen Teilnehmer sind bis zu 14 Tage vorher kostenfrei möglich.
Danach ist eine kostenfreie Stornierung nicht mehr möglich.
Eine Umbuchung auf einen anderen Termin, ein anderes Seminar oder einen anderen Teilnehmer ist für eine Gebühr in Höhe von 10% des Seminarpreises auch noch nach der 14-Tage-Frist möglich.
Bei Fragen sprechen Sie uns bitte einfach persönlich an und wir finden eine Lösung.
Die Präsenz-Seminare werden in Tagungshotels oder Co-Working-Spaces mit Tagungsmöglichkeiten durchgeführt.
Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie per E-Mail oder per Post alle Informationen zum konkreten Veranstaltungsort.
Auch bei einem WebSeminar erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung die erforderlichen Zugangsdaten.
Die Seminare umfassen eine umfangreiche Dokumentation.
Bei Präsenz-Seminaren erhalten Sie die Dokumentation in ausgedruckter Form zu Beginn des Seminars. Eine elektronische Version stellen wir Ihnen gerne auf Anfrage zur Verfügung.
Bei WebSeminaren erhalten Sie die Dokumentation in elektronischer Form spätestens zwei Tage vor Seminarbeginn.
In Ihrer persönlichen Lernumgebung stehen Ihnen jederzeit online alle Informationen zu Ihren gebuchten Seminaren zur Verfügung. Dies beinhaltet auch die jeweiligen Seminarunterlagen in elektronischer Form.
Bei Präsenz-Seminaren erhalten Sie ein Teilnahme-Zertifikat in ausgedruckter Form. Bei WebSeminaren erhalten Sie das Teilnahme-Zertifikat als elektronisches Dokument.
Ja, es bestehen Fördermöglichkeiten basierend auf den Förderprogrammen der einzelnen Bundesländer.
Sprechen Sie uns gerne bei Fragen dazu direkt an und wir helfen Ihnen weiter.
Ja, in unseren Seminaren haben Sie die Möglichkeit individuelle Fragen zu stellen.
Die Seminare finden mit einer begrenzten Anzahl an Teilnehmern statt und sind als interaktives Seminar geplant, nicht als reiner Vortrag.
Individuelle Fragen sind daher erwünscht, jederzeit möglich und werden durch den Referenten beantwortet.
Ja, Seminare / WebSeminare können schriftlich bis 14 Tage vor dem Seminartermin kostenfrei storniert werden.
Auch Umbuchungen auf einen anderen Termin oder einen anderen Teilnehmer sind bis zu 14 Tage vorher kostenfrei möglich.
Danach ist eine kostenfreie Stornierung nicht mehr möglich.
Eine Umbuchung auf einen anderen Termin, ein anderes Seminar oder einen anderen Teilnehmer ist für eine Gebühr in Höhe von 10% des Seminarpreises auch noch nach der 14-Tage-Frist möglich.
Bei Fragen sprechen Sie uns bitte einfach persönlich an und wir finden eine Lösung.
Die Präsenz-Seminare werden in Tagungshotels oder Co-Working-Spaces mit Tagungsmöglichkeiten durchgeführt.
Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie per E-Mail oder per Post alle Informationen zum konkreten Veranstaltungsort.
Auch bei einem WebSeminar erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung die erforderlichen Zugangsdaten.
Die Seminare umfassen eine umfangreiche Dokumentation.
Bei Präsenz-Seminaren erhalten Sie die Dokumentation in ausgedruckter Form zu Beginn des Seminars. Eine elektronische Version stellen wir Ihnen gerne auf Anfrage zur Verfügung.
Bei WebSeminaren erhalten Sie die Dokumentation in elektronischer Form spätestens zwei Tage vor Seminarbeginn.
In Ihrer persönlichen Lernumgebung stehen Ihnen jederzeit online alle Informationen zu Ihren gebuchten Seminaren zur Verfügung. Dies beinhaltet auch die jeweiligen Seminarunterlagen in elektronischer Form.
Bei Präsenz-Seminaren erhalten Sie ein Teilnahme-Zertifikat in ausgedruckter Form. Bei WebSeminaren erhalten Sie das Teilnahme-Zertifikat als elektronisches Dokument.
Ja, es bestehen Fördermöglichkeiten basierend auf den Förderprogrammen der einzelnen Bundesländer.
Sprechen Sie uns gerne bei Fragen dazu direkt an und wir helfen Ihnen weiter.
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Hinweis zum Veranstaltungsort
Der genaue Veranstaltungsort inkl. Adresse wird Ihnen nach der Buchung mitgeteilt.
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