Fit im Arbeitsrecht für 2024

Das Neueste aus Gesetzgebung und Rechtsprechung

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Inhalte
Das erwartet Sie
  • Gesetzliche Entwicklungen, EU-Richtlinien und Spezielles
  • Aktuelle Rechtsprechung zu Einstellung, Arbeitsvertrag und Datenschutz
  • Aktuelle Rechtsprechung zu Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub und Entgeltfortzahlung
  • Aktuelle Rechtsprechung zu Abmahnung, Kündigung und sonstiger Beendigung des Arbeitsvertrages
  • Aktuelle Rechtsprechung zum Tarifrecht
  • Aktuelle Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht und zur Mitbestimmung
Eckdaten
Im Überblick
Für wen eignet sich das Seminar?
Personalleiter
HR-Manager
Geschäftsführer
Führungskräfte
6,5
Zeitstunden nach § 15 FAO
Terminauswahl
  • 02.11.2023 - Hamburg
  • 07.11.2023 - Stuttgart
  • 14.11.2023 - Live-Online
    21.11.2023
  • 15.11.2023 - Berlin
  • + 21 weitere Optionen
Präsenz
Live-Online
Inhouse
895,- zzgl. MwSt.
Auf Anfrage
  • 25 Termine in ganz Deutschland
  • Praxiserfahrene Arbeitsrechtler als Referenten
  • Konkrete Antworten auf Ihre persönlichen Fragen im Seminar
  • Kleine Gruppen für optimalen Austausch
  • Laufende Aktualisierung der Inhalte
  • Bei Präsenzseminaren sind Seminargetränke, Mittagessen sowie Parkgebühren im Preis inbegriffen
Schreiner Praxis-Seminare hat 4,59 von 5 Sternen 1015 Bewertungen auf ProvenExpert.com
Inhalte
Das erwartet Sie
  • Gesetzliche Entwicklungen, EU-Richtlinien und Spezielles
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Ablaufplan
Themen & Details
Gesetzliche Entwicklungen, EU-Richtlinien und Spezielles

I. Arbeitszeitgesetz – Aktueller Stand der Rechtsprechung und des Gesetzesentwurfs

II. EU-Whistleblower-Richtlinie und aktueller Stand der Umsetzung in Deutschland

III. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – häufige Fragen und Probleme in der Praxis

IV. EU-Richtlinie zur Stärkung der Entgeltgleichheit

V. Arbeitsrechtliche Fragen zum Einsatz künstlicher Intelligenz

VI. Corona-Rückblick – Gerichtliche Entscheidungen und Bedeutung für die Zukunft

Aktuelle Rechtsprechung zu Einstellung, Arbeitsvertrag und Datenschutz

I. Amazon darf Arbeitsschritte mittels Handscanner erfassen

II. Reichweite des Direktionsrechts: Versetzung an einen ausländischen Standort möglich

III. Arbeitgeberverstöße gegen den datenschutzrechtlichen Auskunfts-Anspruch: Begrenzungen im Anspruchsumfang

IV. Kein Schadensersatz bei datenschutzrechtlichem Verstoß lediglich gegen Auskunftspflichten

V. Datenverarbeitung bei der  Durchführung von Beschäftigtenverhältnissen: Unanwendbarkeit von § 26 Abs. 1 BDSG?

VI. Ausschlussfristen: Herausnahme der Haftung wegen Vorsatzes

Aktuelle Rechtsprechung zu Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub und Entgeltfortzahlung

I. EuGH zur täglichen und wöchentlichen Ruhezeit

II. Verhandlungsgeschick rechtfertigt keine (Gehalts-)Diskriminierung

III. Betriebliche Übung als AGB

IV. Ansprüche auf Urlaub – Was müssen Arbeitgeber tun, damit der Urlaub wirklich verjährt?

V. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung – Anspruchsverjährung und Geltung tariflicher Ausschlussfristen

VI. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Darlegungslast für Beschäftigte bei möglicher Fortsetzungserkrankung

Aktuelle Rechtsprechung zu Abmahnung, Kündigung und sonstiger Beendigung des Arbeitsvertrages

I. Partybesuch während Krankheit rechtfertigt Kündigung

II. Außerordentliche Kündigung wegen Löschen und Kopieren von Betriebsdaten auf einen externen Datenträger oder Weiterleiten  von Betriebsdaten und E-Mails

III. Kündigung wegen kirchlicher Loyalitätspflichten (Hebammenfall)

IV. Angebot einer Prozessbeschäftigung nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht empfehlenswert

V. Zwangsmittel zur Durchsetzung der Weiterbeschäftigung während laufender Kündigungsschutzklage

VI. Annahmeverzugslohn – Pflichten des Arbeitnehmers – Erleichterung für Arbeitgeber

VII. Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist – Rückzahlung Annahmeverzugslohn

VIII. Massenentlassung trotz fehlender „Soll-Vorgaben“ wirksam

IX. Pause ohne Ausstempeln Grund für fristlose Kündigung?

Aktuelle Rechtsprechung zum Tarifrecht

I. Unterschiedliche Nachtzuschläge können rechtens sein

II. Equal Pay ist für Leiharbeitnehmer keine Selbstverständlichkeit

III. Weigerung der tarifvertraglichen Pflicht die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen, kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen

Aktuelle Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht und zur Mitbestimmung

I. Regelung zur privaten Smartphonenutzung unterliegt nicht der Mitbestimmung

II. BGH-Urteil zum Thema „Untreue und zu hohe Betriebsrats-vergütung“ – was Arbeitgeber nun beachten müssen

III. Betriebsratsvorsitzender kann als Datenschutzbeauftragter abberufen werden

IV. Verweis auf kostengünstigere Webinare möglich?

V. Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Unterschreiten des Schwellenwertes

VII. Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden aufgrund des Verdachts des Arbeitszeitbetruges

I. Arbeitszeitgesetz – Aktueller Stand der Rechtsprechung und des Gesetzesentwurfs

II. EU-Whistleblower-Richtlinie und aktueller Stand der Umsetzung in Deutschland

III. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – häufige Fragen und Probleme in der Praxis

IV. EU-Richtlinie zur Stärkung der Entgeltgleichheit

V. Arbeitsrechtliche Fragen zum Einsatz künstlicher Intelligenz

VI. Corona-Rückblick – Gerichtliche Entscheidungen und Bedeutung für die Zukunft

I. Amazon darf Arbeitsschritte mittels Handscanner erfassen

II. Reichweite des Direktionsrechts: Versetzung an einen ausländischen Standort möglich

III. Arbeitgeberverstöße gegen den datenschutzrechtlichen Auskunfts-Anspruch: Begrenzungen im Anspruchsumfang

IV. Kein Schadensersatz bei datenschutzrechtlichem Verstoß lediglich gegen Auskunftspflichten

V. Datenverarbeitung bei der  Durchführung von Beschäftigtenverhältnissen: Unanwendbarkeit von § 26 Abs. 1 BDSG?

VI. Ausschlussfristen: Herausnahme der Haftung wegen Vorsatzes

I. EuGH zur täglichen und wöchentlichen Ruhezeit

II. Verhandlungsgeschick rechtfertigt keine (Gehalts-)Diskriminierung

III. Betriebliche Übung als AGB

IV. Ansprüche auf Urlaub – Was müssen Arbeitgeber tun, damit der Urlaub wirklich verjährt?

V. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung – Anspruchsverjährung und Geltung tariflicher Ausschlussfristen

VI. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Darlegungslast für Beschäftigte bei möglicher Fortsetzungserkrankung

I. Partybesuch während Krankheit rechtfertigt Kündigung

II. Außerordentliche Kündigung wegen Löschen und Kopieren von Betriebsdaten auf einen externen Datenträger oder Weiterleiten  von Betriebsdaten und E-Mails

III. Kündigung wegen kirchlicher Loyalitätspflichten (Hebammenfall)

IV. Angebot einer Prozessbeschäftigung nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht empfehlenswert

V. Zwangsmittel zur Durchsetzung der Weiterbeschäftigung während laufender Kündigungsschutzklage

VI. Annahmeverzugslohn – Pflichten des Arbeitnehmers – Erleichterung für Arbeitgeber

VII. Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist – Rückzahlung Annahmeverzugslohn

VIII. Massenentlassung trotz fehlender „Soll-Vorgaben“ wirksam

IX. Pause ohne Ausstempeln Grund für fristlose Kündigung?

I. Unterschiedliche Nachtzuschläge können rechtens sein

II. Equal Pay ist für Leiharbeitnehmer keine Selbstverständlichkeit

III. Weigerung der tarifvertraglichen Pflicht die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen, kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen

I. Regelung zur privaten Smartphonenutzung unterliegt nicht der Mitbestimmung

II. BGH-Urteil zum Thema „Untreue und zu hohe Betriebsrats-vergütung“ – was Arbeitgeber nun beachten müssen

III. Betriebsratsvorsitzender kann als Datenschutzbeauftragter abberufen werden

IV. Verweis auf kostengünstigere Webinare möglich?

V. Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Unterschreiten des Schwellenwertes

VII. Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden aufgrund des Verdachts des Arbeitszeitbetruges

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Persönliche Expertise
Referenten des Seminars
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Im Fokus
Volker Flach

Volker Flach ist seit 2020 als Rechtsanwalt am Hamburger Standort der Sozietät Dr. Schreiner + Partner tätig.

Er ist seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2010 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Vor seiner Tätigkeit bei der Kanzlei Dr. Schreiner + Partner war er in verschiedenen Kanzleien tätig und leitete zuletzt für über 12 Jahre das arbeitsrechtliche Dezernat einer Hamburger Kanzlei.

Im Rahmen seiner täglichen Praxis berät und vertritt Volker Flach Unternehmen bundesweit in allen Fragestellungen des Individual- und des Kollektivarbeitsrechts. Schwerpunkte setzt er im Hinblick auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung, Befristung sowie durch Aufhebungs- und Abwicklungsverträge. Im Bereich des Betriebsverfassungsrechts unterstützt er  Arbeitgeber beratend aber auch im Rahmen von Beschluss- und Einigungsstellenverfahren klare Grenzen bei der Mitbestimmung des Betriebsrates, insbesondere gem. §§ 87, 99 BetrVG, einzuhalten.

Die Beratung orientiert sich dabei an dem „Verhältnis“ zwischen den Betriebsparteien unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung verfügt Volker Flach über ein umfangreiches forensisches Fachwissen.

Darüber hinaus ist er als Referent tätig und hält jährlich ca. 40 Schulungen im Bereich des Arbeitsrechts für Geschäftsführende und HR-Verantwortliche.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Im Fokus
Steffen Meyke

Steffen Meyke ist als Rechtsanwalt am Attendorner Hauptstandort der Sozietät Dr. Schreiner + Partner tätig. Er ist bereits seit 2006 Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften war Steffen Meyke bereits im Referendariat für eine Rechtsanwaltskanzlei auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig und vertrat mittelständische Unternehmen in arbeitsrechtlichen Verfahren.

Er berät und vertritt Unternehmen in kollektiv- und individualarbeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Einen Schwerpunkt setzt Steffen Meyke hierbei im Betriebsverfassungsrecht. Er begleitet seit vielen Jahren Betriebsänderungen und Umstrukturierungen in Unternehmen. Steffen Meyke verfügt über jahrelange und umfassende Erfahrung im Rahmen der Gestaltung und Verhandlung von Betriebsvereinbarungen sowohl vor der Einigungsstelle als auch im direkten Gespräch mit Betriebsräten. Einen weiteren Schwerpunkt seiner Tätigkeit bilden die Vorbereitung und Durchsetzung von Kündigungen.

Steffen Meyke schulte bereits etwa 4.500 Geschäftsführer, Personalleiter und andere Führungskräfte in arbeitsrechtlichen Seminaren. Er dozierte zudem an der TH Köln.

 

Im Fokus
Dr. jur. Daniel Quast LL.M.

Herr Dr. jur. Quast LL.M. ist Rechtsanwalt und Mediator am Attendorner Standort der Sozietät Dr. Schreiner + Partner. Zudem ist er Lehrbeauftragter der FernUniversität in Hagen im Modul Arbeitsvertragsrecht.

Nach dem Abschluss seines Referendariats war er als Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht und anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen tätig, an der er auch promovierte. Zudem erwarb er die Zusatzqualifikationen als Master of Laws im Wirtschaftsrecht sowie als Mediator in der Wirtschaftsmediation.

Herr Dr. jur. Daniel Quast LL.M. berät Unternehmen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht sowie bei innerbetrieblichen Konflikten.

Im Fokus
Maximilian Schreiner

Herr Schreiner ist Partner der Sozietät und als Rechtsanwalt im Attendorner Büro der Kanzlei tätig.

Während seines Studiums an der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster setzte er bereits eindeutige Schwerpunkte im Bereich Arbeitsrecht und war im Rahmen des Referendariats bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Düsseldorf arbeitsrechtlich tätig.

Herr Schreiner promoviert zurzeit nebenberuflich über Künstliche Intelligenz und betriebliche Mitbestimmung an der Rheinischen-Wilhelms-Universität Bonn. Er berät Unternehmen schwerpunktmäßig im Bereich des Kündigungs- und Betriebsverfassungsrechts.

Im Fokus
Markus Weron

Markus Weron ist seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen und am Karlsruher Standort unserer Anwaltskanzlei tätig.

Sein arbeitsrechtlich geprägtes Studium absolvierte er an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg. Während und nach seinem Referendariat war Markus Weron für eine Wirtschaftskanzlei in den Bereichen Arbeits- und Gesellschaftsrecht tätig, zunächst als Assesor, nach seiner Zulassung dann als Rechtsanwalt.

Er vertritt und berät Unternehmen in allen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

Im Individualarbeitsrecht begleitet er Mandanten bei der Erstellung und Optimierung aller im Arbeitsrecht relevanten Vertragsdokumente, bspw. Arbeitsverträge, Bonusvereinbarungen, BEM-Unterlagen bis hin zu Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen.

Im Betriebsverfassungsrecht unterstützt Markus Weron Arbeitgeber vollumfänglich und übernimmt auf Wunsch auch die Verhandlungsführung gegenüber Betriebsräten, insbesondere auch in Einigungsstellen. Zu seinen typischen Verhandlungsthemen zählen dabei Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit, Entgelt- und Bonussystemen, IT-Systemen, aber auch zu Betriebsänderungen, Restrukturierungen und Sozialplänen.

Markus Weron verfügt durch seine mehr als 15-jährige Erfahrung im Arbeitsrecht über umfangreiche Prozessexpertise, häufig in Kündigungsschutz-, aber auch in allen anderen Beschluss- und Urteilsverfahren. Im Jahr 2016 verteidigte er bspw. bis vor das Bundesarbeitsgericht erfolgreich die Position des Arbeitgebers, nach der einem Betriebsrat kein Anspruch auf einen eigenen Telefon-/Internetanschluss im Betriebsratsbüro zusteht.

Zudem ist Markus Weron für die Schreiner Praxis-Seminare als Referent tätig. Neben seiner sehr nahbaren Art schätzen Seminarteilnehmer besonders sein umfangreiches und tiefgehendes Fachwissen, mit welchem er ad-hoc konkrete Antworten auf individuelle Fragen liefern kann – deutsch- und englischsprachig.

Teilnehmerstimme
„Tolle Fallbeispiele aus der Praxis“

Sehr kompetenter Referent, der immer auf die Belange und Fragen der Teilnehmenden einging.

Teilnehmerin | 16.06.2023
Details
Inhalte des Seminars

Das Arbeitsrecht unterliegt einem ständigen Wandel. Einerseits wird dieser durch die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze vollzogen. Andererseits führt die ständige Rechtspprechung der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts auch immer wieder zu kurzfristigen Änderungen.

All diese Änderungen bedürfen oftmals der Anpassung von arbeitsrechtlichen Formularen. Unwissenheit schützt hier nicht!

In diesem Seminar werden die wichtigsten gesetzlichen Veränderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung vorgestellt. Die Seminarteilnehmer erhalten dabei konkrete Informationen, welche Bedeutung dies für ihre Praxis hat und wie sie die neuen Anforderungen umsetzen können.

 

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FAQ
Häufige Fragen
Werden im Seminar individuelle Fragen beantwortet?

Ja, in unseren Seminaren haben Sie die Möglichkeit individuelle Fragen zu stellen. 

Die Seminare finden mit einer begrenzten Anzahl an Teilnehmern statt und sind als interaktives Seminar geplant, nicht als reiner Vortrag. 

Individuelle Fragen sind daher erwünscht, jederzeit möglich und werden durch den Referenten beantwortet.

Kann ich ein Seminar stornieren und / oder umbuchen?

Ja, Seminare / WebSeminare können schriftlich bis 14 Tage vor dem Seminartermin kostenfrei storniert werden. 

Auch Umbuchungen auf einen anderen Termin oder einen anderen Teilnehmer sind bis zu 14 Tage vorher kostenfrei möglich.

Danach ist eine kostenfreie Stornierung nicht mehr möglich. 

Eine Umbuchung auf einen anderen Termin, ein anderes Seminar oder einen anderen Teilnehmer ist für eine Gebühr in Höhe von 10% des Seminarpreises auch noch nach der 14-Tage-Frist möglich. 

Bei Fragen sprechen Sie uns bitte einfach persönlich an und wir finden eine Lösung.

Wie und wann erfahre ich vom konkreten Veranstaltungsort / Zugangslink?

Die Präsenz-Seminare werden in Tagungshotels oder Co-Working-Spaces mit Tagungsmöglichkeiten durchgeführt. 

Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie per E-Mail oder per Post alle Informationen zum konkreten Veranstaltungsort. 

Auch bei einem WebSeminar erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung die erforderlichen Zugangsdaten.

Wann und wie erhalte ich Seminarunterlagen?

Die Seminare umfassen eine umfangreiche Dokumentation. 

Bei Präsenz-Seminaren erhalten Sie die Dokumentation einmal in ausgedruckter Form zu Beginn des Seminars. Zudem können Sie die Unterlagen eine Woche vor dem Seminartermin in Ihrem persönlichen Lernbereich einsehen und herunterladen. 

Bei WebSeminaren kann die Dokumentation ebenfalls im persönlichen Lernbereich eine Woche vor dem Seminartermin eingesehen und heruntergeladen werden.

Wie kann ich meine Parkkosten einreichen / erstattet bekommen?
Sofern Sie im hoteleigenen Parkhaus parken, können Sie das Parkticket einfach beim Verlassen des Hotels an der Hotelrezeption abgeben. Das Ticket wird dann freigeschaltet und die Kosten direkt auf unsere Gesamtrechnung gebucht. Parken Sie in einem anderen Parkhaus, so können Sie uns den Originalbeleg einreichen und wir erstatten die Gebühr auf ein von Ihnen angegebenes Konto. Bitte beachten Sie, dass wir zwingend den Originalbeleg dafür benötigen.
Was ist eine persönliche Lernumgebung?

In Ihrer persönlichen Lernumgebung stehen Ihnen jederzeit online alle Informationen zu Ihren gebuchten Seminaren zur Verfügung. Dies beinhaltet auch die jeweiligen Seminarunterlagen in elektronischer Form.

Erhalte ich eine Teilnahmebestätigung oder ein Zertifikat?

Bei Präsenz-Seminaren erhalten Sie ein Teilnahme-Zertifikat in ausgedruckter Form. Bei WebSeminaren erhalten Sie das Teilnahme-Zertifikat als elektronisches Dokument.

Bestehen finanzielle Fördermöglichkeiten?

Ja, es bestehen Fördermöglichkeiten basierend auf den Förderprogrammen der einzelnen Bundesländer. 

Sprechen Sie uns gerne bei Fragen dazu direkt an und wir helfen Ihnen weiter.

Besteht die Möglichkeit von Rahmen- oder Großkunden­vereinbarungen?
Ja, sprechen Sie uns bitte persönlich unter info@praxisseminare.de an. Gerne stimmen wir mit Ihnen eine persönliche Vereinbarung ab.

Ja, in unseren Seminaren haben Sie die Möglichkeit individuelle Fragen zu stellen. 

Die Seminare finden mit einer begrenzten Anzahl an Teilnehmern statt und sind als interaktives Seminar geplant, nicht als reiner Vortrag. 

Individuelle Fragen sind daher erwünscht, jederzeit möglich und werden durch den Referenten beantwortet.

Ja, Seminare / WebSeminare können schriftlich bis 14 Tage vor dem Seminartermin kostenfrei storniert werden. 

Auch Umbuchungen auf einen anderen Termin oder einen anderen Teilnehmer sind bis zu 14 Tage vorher kostenfrei möglich.

Danach ist eine kostenfreie Stornierung nicht mehr möglich. 

Eine Umbuchung auf einen anderen Termin, ein anderes Seminar oder einen anderen Teilnehmer ist für eine Gebühr in Höhe von 10% des Seminarpreises auch noch nach der 14-Tage-Frist möglich. 

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