Schreiner Praxis-Seminare GbR
Am Wassertor 18
57439 Attendorn
Telefon: 0 27 22 – 95 92 35
Telefax: 0 27 22 – 95 92 37
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02.11.2023 | - Hamburg |
07.11.2023 | - Stuttgart |
14.11.2023 | - Live-Online |
21.11.2023 |
15.11.2023 | - Berlin |
Bei der Anmeldung mehrerer Teilnehmer eines Unternehmens werden bei diesem Seminar automatisch Rabatte gewährt.
Der Rabatt gilt dann für jeden Teilnehmer. Melden sich bspw. 2 Personen aus einem Unternehmen an, so erhalten beide einen Rabatt in Höhe von 10% auf den Seminarpreis.
ab 2 Teilnehmern | 10% Rabatt |
ab 3 Teilnehmern | 15% Rabatt |
ab 4 Teilnehmern | 20% Rabatt |
I. Arbeitszeitgesetz – Aktueller Stand der Rechtsprechung und des Gesetzesentwurfs
II. EU-Whistleblower-Richtlinie und aktueller Stand der Umsetzung in Deutschland
III. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – häufige Fragen und Probleme in der Praxis
IV. EU-Richtlinie zur Stärkung der Entgeltgleichheit
V. Arbeitsrechtliche Fragen zum Einsatz künstlicher Intelligenz
VI. Corona-Rückblick – Gerichtliche Entscheidungen und Bedeutung für die Zukunft
I. Amazon darf Arbeitsschritte mittels Handscanner erfassen
II. Reichweite des Direktionsrechts: Versetzung an einen ausländischen Standort möglich
III. Arbeitgeberverstöße gegen den datenschutzrechtlichen Auskunfts-Anspruch: Begrenzungen im Anspruchsumfang
IV. Kein Schadensersatz bei datenschutzrechtlichem Verstoß lediglich gegen Auskunftspflichten
V. Datenverarbeitung bei der Durchführung von Beschäftigtenverhältnissen: Unanwendbarkeit von § 26 Abs. 1 BDSG?
VI. Ausschlussfristen: Herausnahme der Haftung wegen Vorsatzes
I. EuGH zur täglichen und wöchentlichen Ruhezeit
II. Verhandlungsgeschick rechtfertigt keine (Gehalts-)Diskriminierung
III. Betriebliche Übung als AGB
IV. Ansprüche auf Urlaub – Was müssen Arbeitgeber tun, damit der Urlaub wirklich verjährt?
V. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung – Anspruchsverjährung und Geltung tariflicher Ausschlussfristen
VI. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Darlegungslast für Beschäftigte bei möglicher Fortsetzungserkrankung
I. Partybesuch während Krankheit rechtfertigt Kündigung
II. Außerordentliche Kündigung wegen Löschen und Kopieren von Betriebsdaten auf einen externen Datenträger oder Weiterleiten von Betriebsdaten und E-Mails
III. Kündigung wegen kirchlicher Loyalitätspflichten (Hebammenfall)
IV. Angebot einer Prozessbeschäftigung nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht empfehlenswert
V. Zwangsmittel zur Durchsetzung der Weiterbeschäftigung während laufender Kündigungsschutzklage
VI. Annahmeverzugslohn – Pflichten des Arbeitnehmers – Erleichterung für Arbeitgeber
VII. Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist – Rückzahlung Annahmeverzugslohn
VIII. Massenentlassung trotz fehlender „Soll-Vorgaben“ wirksam
IX. Pause ohne Ausstempeln Grund für fristlose Kündigung?
I. Unterschiedliche Nachtzuschläge können rechtens sein
II. Equal Pay ist für Leiharbeitnehmer keine Selbstverständlichkeit
III. Weigerung der tarifvertraglichen Pflicht die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen, kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen
I. Regelung zur privaten Smartphonenutzung unterliegt nicht der Mitbestimmung
II. BGH-Urteil zum Thema „Untreue und zu hohe Betriebsrats-vergütung“ – was Arbeitgeber nun beachten müssen
III. Betriebsratsvorsitzender kann als Datenschutzbeauftragter abberufen werden
IV. Verweis auf kostengünstigere Webinare möglich?
V. Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Unterschreiten des Schwellenwertes
VII. Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden aufgrund des Verdachts des Arbeitszeitbetruges
I. Arbeitszeitgesetz – Aktueller Stand der Rechtsprechung und des Gesetzesentwurfs
II. EU-Whistleblower-Richtlinie und aktueller Stand der Umsetzung in Deutschland
III. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – häufige Fragen und Probleme in der Praxis
IV. EU-Richtlinie zur Stärkung der Entgeltgleichheit
V. Arbeitsrechtliche Fragen zum Einsatz künstlicher Intelligenz
VI. Corona-Rückblick – Gerichtliche Entscheidungen und Bedeutung für die Zukunft
I. Amazon darf Arbeitsschritte mittels Handscanner erfassen
II. Reichweite des Direktionsrechts: Versetzung an einen ausländischen Standort möglich
III. Arbeitgeberverstöße gegen den datenschutzrechtlichen Auskunfts-Anspruch: Begrenzungen im Anspruchsumfang
IV. Kein Schadensersatz bei datenschutzrechtlichem Verstoß lediglich gegen Auskunftspflichten
V. Datenverarbeitung bei der Durchführung von Beschäftigtenverhältnissen: Unanwendbarkeit von § 26 Abs. 1 BDSG?
VI. Ausschlussfristen: Herausnahme der Haftung wegen Vorsatzes
I. EuGH zur täglichen und wöchentlichen Ruhezeit
II. Verhandlungsgeschick rechtfertigt keine (Gehalts-)Diskriminierung
III. Betriebliche Übung als AGB
IV. Ansprüche auf Urlaub – Was müssen Arbeitgeber tun, damit der Urlaub wirklich verjährt?
V. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung – Anspruchsverjährung und Geltung tariflicher Ausschlussfristen
VI. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Darlegungslast für Beschäftigte bei möglicher Fortsetzungserkrankung
I. Partybesuch während Krankheit rechtfertigt Kündigung
II. Außerordentliche Kündigung wegen Löschen und Kopieren von Betriebsdaten auf einen externen Datenträger oder Weiterleiten von Betriebsdaten und E-Mails
III. Kündigung wegen kirchlicher Loyalitätspflichten (Hebammenfall)
IV. Angebot einer Prozessbeschäftigung nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht empfehlenswert
V. Zwangsmittel zur Durchsetzung der Weiterbeschäftigung während laufender Kündigungsschutzklage
VI. Annahmeverzugslohn – Pflichten des Arbeitnehmers – Erleichterung für Arbeitgeber
VII. Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist – Rückzahlung Annahmeverzugslohn
VIII. Massenentlassung trotz fehlender „Soll-Vorgaben“ wirksam
IX. Pause ohne Ausstempeln Grund für fristlose Kündigung?
I. Unterschiedliche Nachtzuschläge können rechtens sein
II. Equal Pay ist für Leiharbeitnehmer keine Selbstverständlichkeit
III. Weigerung der tarifvertraglichen Pflicht die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen, kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen
I. Regelung zur privaten Smartphonenutzung unterliegt nicht der Mitbestimmung
II. BGH-Urteil zum Thema „Untreue und zu hohe Betriebsrats-vergütung“ – was Arbeitgeber nun beachten müssen
III. Betriebsratsvorsitzender kann als Datenschutzbeauftragter abberufen werden
IV. Verweis auf kostengünstigere Webinare möglich?
V. Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Unterschreiten des Schwellenwertes
VII. Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden aufgrund des Verdachts des Arbeitszeitbetruges
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Volker Flach ist seit 2020 als Rechtsanwalt am Hamburger Standort der Sozietät Dr. Schreiner + Partner tätig.
Er ist seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2010 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Vor seiner Tätigkeit bei der Kanzlei Dr. Schreiner + Partner war er in verschiedenen Kanzleien tätig und leitete zuletzt für über 12 Jahre das arbeitsrechtliche Dezernat einer Hamburger Kanzlei.
Im Rahmen seiner täglichen Praxis berät und vertritt Volker Flach Unternehmen bundesweit in allen Fragestellungen des Individual- und des Kollektivarbeitsrechts. Schwerpunkte setzt er im Hinblick auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung, Befristung sowie durch Aufhebungs- und Abwicklungsverträge. Im Bereich des Betriebsverfassungsrechts unterstützt er Arbeitgeber beratend aber auch im Rahmen von Beschluss- und Einigungsstellenverfahren klare Grenzen bei der Mitbestimmung des Betriebsrates, insbesondere gem. §§ 87, 99 BetrVG, einzuhalten.
Die Beratung orientiert sich dabei an dem „Verhältnis“ zwischen den Betriebsparteien unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung verfügt Volker Flach über ein umfangreiches forensisches Fachwissen.
Darüber hinaus ist er als Referent tätig und hält jährlich ca. 40 Schulungen im Bereich des Arbeitsrechts für Geschäftsführende und HR-Verantwortliche.
Steffen Meyke ist als Rechtsanwalt am Attendorner Hauptstandort der Sozietät Dr. Schreiner + Partner tätig. Er ist bereits seit 2006 Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften war Steffen Meyke bereits im Referendariat für eine Rechtsanwaltskanzlei auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig und vertrat mittelständische Unternehmen in arbeitsrechtlichen Verfahren.
Er berät und vertritt Unternehmen in kollektiv- und individualarbeitsrechtlichen Angelegenheiten.
Einen Schwerpunkt setzt Steffen Meyke hierbei im Betriebsverfassungsrecht. Er begleitet seit vielen Jahren Betriebsänderungen und Umstrukturierungen in Unternehmen. Steffen Meyke verfügt über jahrelange und umfassende Erfahrung im Rahmen der Gestaltung und Verhandlung von Betriebsvereinbarungen sowohl vor der Einigungsstelle als auch im direkten Gespräch mit Betriebsräten. Einen weiteren Schwerpunkt seiner Tätigkeit bilden die Vorbereitung und Durchsetzung von Kündigungen.
Steffen Meyke schulte bereits etwa 4.500 Geschäftsführer, Personalleiter und andere Führungskräfte in arbeitsrechtlichen Seminaren. Er dozierte zudem an der TH Köln.
Herr Dr. jur. Quast LL.M. ist Rechtsanwalt und Mediator am Attendorner Standort der Sozietät Dr. Schreiner + Partner. Zudem ist er Lehrbeauftragter der FernUniversität in Hagen im Modul Arbeitsvertragsrecht.
Nach dem Abschluss seines Referendariats war er als Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht und anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen tätig, an der er auch promovierte. Zudem erwarb er die Zusatzqualifikationen als Master of Laws im Wirtschaftsrecht sowie als Mediator in der Wirtschaftsmediation.
Herr Dr. jur. Daniel Quast LL.M. berät Unternehmen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht sowie bei innerbetrieblichen Konflikten.
Herr Schreiner ist Partner der Sozietät und als Rechtsanwalt im Attendorner Büro der Kanzlei tätig.
Während seines Studiums an der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster setzte er bereits eindeutige Schwerpunkte im Bereich Arbeitsrecht und war im Rahmen des Referendariats bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Düsseldorf arbeitsrechtlich tätig.
Herr Schreiner promoviert zurzeit nebenberuflich über Künstliche Intelligenz und betriebliche Mitbestimmung an der Rheinischen-Wilhelms-Universität Bonn. Er berät Unternehmen schwerpunktmäßig im Bereich des Kündigungs- und Betriebsverfassungsrechts.
Markus Weron ist seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen und am Karlsruher Standort unserer Anwaltskanzlei tätig.
Sein arbeitsrechtlich geprägtes Studium absolvierte er an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg. Während und nach seinem Referendariat war Markus Weron für eine Wirtschaftskanzlei in den Bereichen Arbeits- und Gesellschaftsrecht tätig, zunächst als Assesor, nach seiner Zulassung dann als Rechtsanwalt.
Er vertritt und berät Unternehmen in allen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.
Im Individualarbeitsrecht begleitet er Mandanten bei der Erstellung und Optimierung aller im Arbeitsrecht relevanten Vertragsdokumente, bspw. Arbeitsverträge, Bonusvereinbarungen, BEM-Unterlagen bis hin zu Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen.
Im Betriebsverfassungsrecht unterstützt Markus Weron Arbeitgeber vollumfänglich und übernimmt auf Wunsch auch die Verhandlungsführung gegenüber Betriebsräten, insbesondere auch in Einigungsstellen. Zu seinen typischen Verhandlungsthemen zählen dabei Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit, Entgelt- und Bonussystemen, IT-Systemen, aber auch zu Betriebsänderungen, Restrukturierungen und Sozialplänen.
Markus Weron verfügt durch seine mehr als 15-jährige Erfahrung im Arbeitsrecht über umfangreiche Prozessexpertise, häufig in Kündigungsschutz-, aber auch in allen anderen Beschluss- und Urteilsverfahren. Im Jahr 2016 verteidigte er bspw. bis vor das Bundesarbeitsgericht erfolgreich die Position des Arbeitgebers, nach der einem Betriebsrat kein Anspruch auf einen eigenen Telefon-/Internetanschluss im Betriebsratsbüro zusteht.
Zudem ist Markus Weron für die Schreiner Praxis-Seminare als Referent tätig. Neben seiner sehr nahbaren Art schätzen Seminarteilnehmer besonders sein umfangreiches und tiefgehendes Fachwissen, mit welchem er ad-hoc konkrete Antworten auf individuelle Fragen liefern kann – deutsch- und englischsprachig.
Sehr kompetenter Referent, der immer auf die Belange und Fragen der Teilnehmenden einging.
Das Arbeitsrecht unterliegt einem ständigen Wandel. Einerseits wird dieser durch die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze vollzogen. Andererseits führt die ständige Rechtspprechung der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts auch immer wieder zu kurzfristigen Änderungen.
All diese Änderungen bedürfen oftmals der Anpassung von arbeitsrechtlichen Formularen. Unwissenheit schützt hier nicht!
In diesem Seminar werden die wichtigsten gesetzlichen Veränderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung vorgestellt. Die Seminarteilnehmer erhalten dabei konkrete Informationen, welche Bedeutung dies für ihre Praxis hat und wie sie die neuen Anforderungen umsetzen können.
Ja, in unseren Seminaren haben Sie die Möglichkeit individuelle Fragen zu stellen.
Die Seminare finden mit einer begrenzten Anzahl an Teilnehmern statt und sind als interaktives Seminar geplant, nicht als reiner Vortrag.
Individuelle Fragen sind daher erwünscht, jederzeit möglich und werden durch den Referenten beantwortet.
Ja, Seminare / WebSeminare können schriftlich bis 14 Tage vor dem Seminartermin kostenfrei storniert werden.
Auch Umbuchungen auf einen anderen Termin oder einen anderen Teilnehmer sind bis zu 14 Tage vorher kostenfrei möglich.
Danach ist eine kostenfreie Stornierung nicht mehr möglich.
Eine Umbuchung auf einen anderen Termin, ein anderes Seminar oder einen anderen Teilnehmer ist für eine Gebühr in Höhe von 10% des Seminarpreises auch noch nach der 14-Tage-Frist möglich.
Bei Fragen sprechen Sie uns bitte einfach persönlich an und wir finden eine Lösung.
Die Präsenz-Seminare werden in Tagungshotels oder Co-Working-Spaces mit Tagungsmöglichkeiten durchgeführt.
Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie per E-Mail oder per Post alle Informationen zum konkreten Veranstaltungsort.
Auch bei einem WebSeminar erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung die erforderlichen Zugangsdaten.
Die Seminare umfassen eine umfangreiche Dokumentation.
Bei Präsenz-Seminaren erhalten Sie die Dokumentation einmal in ausgedruckter Form zu Beginn des Seminars. Zudem können Sie die Unterlagen eine Woche vor dem Seminartermin in Ihrem persönlichen Lernbereich einsehen und herunterladen.
Bei WebSeminaren kann die Dokumentation ebenfalls im persönlichen Lernbereich eine Woche vor dem Seminartermin eingesehen und heruntergeladen werden.
In Ihrer persönlichen Lernumgebung stehen Ihnen jederzeit online alle Informationen zu Ihren gebuchten Seminaren zur Verfügung. Dies beinhaltet auch die jeweiligen Seminarunterlagen in elektronischer Form.
Bei Präsenz-Seminaren erhalten Sie ein Teilnahme-Zertifikat in ausgedruckter Form. Bei WebSeminaren erhalten Sie das Teilnahme-Zertifikat als elektronisches Dokument.
Ja, es bestehen Fördermöglichkeiten basierend auf den Förderprogrammen der einzelnen Bundesländer.
Sprechen Sie uns gerne bei Fragen dazu direkt an und wir helfen Ihnen weiter.
Ja, in unseren Seminaren haben Sie die Möglichkeit individuelle Fragen zu stellen.
Die Seminare finden mit einer begrenzten Anzahl an Teilnehmern statt und sind als interaktives Seminar geplant, nicht als reiner Vortrag.
Individuelle Fragen sind daher erwünscht, jederzeit möglich und werden durch den Referenten beantwortet.
Ja, Seminare / WebSeminare können schriftlich bis 14 Tage vor dem Seminartermin kostenfrei storniert werden.
Auch Umbuchungen auf einen anderen Termin oder einen anderen Teilnehmer sind bis zu 14 Tage vorher kostenfrei möglich.
Danach ist eine kostenfreie Stornierung nicht mehr möglich.
Eine Umbuchung auf einen anderen Termin, ein anderes Seminar oder einen anderen Teilnehmer ist für eine Gebühr in Höhe von 10% des Seminarpreises auch noch nach der 14-Tage-Frist möglich.
Bei Fragen sprechen Sie uns bitte einfach persönlich an und wir finden eine Lösung.
Die Präsenz-Seminare werden in Tagungshotels oder Co-Working-Spaces mit Tagungsmöglichkeiten durchgeführt.
Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie per E-Mail oder per Post alle Informationen zum konkreten Veranstaltungsort.
Auch bei einem WebSeminar erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung die erforderlichen Zugangsdaten.
Die Seminare umfassen eine umfangreiche Dokumentation.
Bei Präsenz-Seminaren erhalten Sie die Dokumentation einmal in ausgedruckter Form zu Beginn des Seminars. Zudem können Sie die Unterlagen eine Woche vor dem Seminartermin in Ihrem persönlichen Lernbereich einsehen und herunterladen.
Bei WebSeminaren kann die Dokumentation ebenfalls im persönlichen Lernbereich eine Woche vor dem Seminartermin eingesehen und heruntergeladen werden.
In Ihrer persönlichen Lernumgebung stehen Ihnen jederzeit online alle Informationen zu Ihren gebuchten Seminaren zur Verfügung. Dies beinhaltet auch die jeweiligen Seminarunterlagen in elektronischer Form.
Bei Präsenz-Seminaren erhalten Sie ein Teilnahme-Zertifikat in ausgedruckter Form. Bei WebSeminaren erhalten Sie das Teilnahme-Zertifikat als elektronisches Dokument.
Ja, es bestehen Fördermöglichkeiten basierend auf den Förderprogrammen der einzelnen Bundesländer.
Sprechen Sie uns gerne bei Fragen dazu direkt an und wir helfen Ihnen weiter.
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Hinweis zum Veranstaltungsort
Der genaue Veranstaltungsort inkl. Adresse wird Ihnen nach der Buchung mitgeteilt.
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Telefon: 0 27 22 – 95 92 35
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