Schreiner Praxis-Seminare GbR
Am Wassertor 18
57439 Attendorn
Telefon: 0 27 22 – 95 92 35
Telefax: 0 27 22 – 95 92 37
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16.04.2024 | - Live-Online |
17.04.2024 |
18.04.2024 | - Köln |
23.04.2024 | - Frankfurt |
25.04.2024 | - Hamburg |
Bei der Anmeldung mehrerer Teilnehmer eines Unternehmens werden bei diesem Seminar automatisch Rabatte gewährt.
Der Rabatt gilt dann für jeden Teilnehmer. Melden sich bspw. 2 Personen aus einem Unternehmen an, so erhalten beide einen Rabatt in Höhe von 10% auf den Seminarpreis.
ab 2 Teilnehmern | 10% Rabatt |
ab 3 Teilnehmern | 15% Rabatt |
ab 4 Teilnehmern | 20% Rabatt |
I. Arbeitszeitgesetz – Aktueller Stand der Rechtsprechung und des Gesetzesentwurfs
II. EU-Whistleblower-Richtlinie und aktueller Stand der Umsetzung in Deutschland
III. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – häufige Fragen und Probleme in der Praxis
IV. EU-Richtlinie zur Stärkung der Entgeltgleichheit
V. Arbeitsrechtliche Fragen zum Einsatz künstlicher Intelligenz
VI. Corona-Rückblick – Gerichtliche Entscheidungen und Bedeutung für die Zukunft
I. Amazon darf Arbeitsschritte mittels Handscanner erfassen
II. Reichweite des Direktionsrechts: Versetzung an einen ausländischen Standort möglich
III. Arbeitgeberverstöße gegen den datenschutzrechtlichen Auskunfts-Anspruch: Begrenzungen im Anspruchsumfang
IV. Kein Schadensersatz bei datenschutzrechtlichem Verstoß lediglich gegen Auskunftspflichten
V. Datenverarbeitung bei der Durchführung von Beschäftigtenverhältnissen: Unanwendbarkeit von § 26 Abs. 1 BDSG?
VI. Ausschlussfristen: Herausnahme der Haftung wegen Vorsatzes
I. EuGH zur täglichen und wöchentlichen Ruhezeit
II. Verhandlungsgeschick rechtfertigt keine (Gehalts-)Diskriminierung
III. Betriebliche Übung als AGB
IV. Ansprüche auf Urlaub – Was müssen Arbeitgeber tun, damit der Urlaub wirklich verjährt?
V. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung – Anspruchsverjährung und Geltung tariflicher Ausschlussfristen
VI. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Darlegungslast für Beschäftigte bei möglicher Fortsetzungserkrankung
I. Partybesuch während Krankheit rechtfertigt Kündigung
II. Außerordentliche Kündigung wegen Löschen und Kopieren von Betriebsdaten auf einen externen Datenträger oder Weiterleiten von Betriebsdaten und E-Mails
III. Kündigung wegen kirchlicher Loyalitätspflichten (Hebammenfall)
IV. Angebot einer Prozessbeschäftigung nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht empfehlenswert
V. Zwangsmittel zur Durchsetzung der Weiterbeschäftigung während laufender Kündigungsschutzklage
VI. Annahmeverzugslohn – Pflichten des Arbeitnehmers – Erleichterung für Arbeitgeber
VII. Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist – Rückzahlung Annahmeverzugslohn
VIII. Massenentlassung trotz fehlender „Soll-Vorgaben“ wirksam
IX. Pause ohne Ausstempeln Grund für fristlose Kündigung?
I. Unterschiedliche Nachtzuschläge können rechtens sein
II. Equal Pay ist für Leiharbeitnehmer keine Selbstverständlichkeit
III. Weigerung der tarifvertraglichen Pflicht die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen, kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen
I. Regelung zur privaten Smartphonenutzung unterliegt nicht der Mitbestimmung
II. BGH-Urteil zum Thema „Untreue und zu hohe Betriebsrats-vergütung“ – was Arbeitgeber nun beachten müssen
III. Betriebsratsvorsitzender kann als Datenschutzbeauftragter abberufen werden
IV. Verweis auf kostengünstigere Webinare möglich?
V. Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Unterschreiten des Schwellenwertes
VII. Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden aufgrund des Verdachts des Arbeitszeitbetruges
I. Arbeitszeitgesetz – Aktueller Stand der Rechtsprechung und des Gesetzesentwurfs
II. EU-Whistleblower-Richtlinie und aktueller Stand der Umsetzung in Deutschland
III. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – häufige Fragen und Probleme in der Praxis
IV. EU-Richtlinie zur Stärkung der Entgeltgleichheit
V. Arbeitsrechtliche Fragen zum Einsatz künstlicher Intelligenz
VI. Corona-Rückblick – Gerichtliche Entscheidungen und Bedeutung für die Zukunft
I. Amazon darf Arbeitsschritte mittels Handscanner erfassen
II. Reichweite des Direktionsrechts: Versetzung an einen ausländischen Standort möglich
III. Arbeitgeberverstöße gegen den datenschutzrechtlichen Auskunfts-Anspruch: Begrenzungen im Anspruchsumfang
IV. Kein Schadensersatz bei datenschutzrechtlichem Verstoß lediglich gegen Auskunftspflichten
V. Datenverarbeitung bei der Durchführung von Beschäftigtenverhältnissen: Unanwendbarkeit von § 26 Abs. 1 BDSG?
VI. Ausschlussfristen: Herausnahme der Haftung wegen Vorsatzes
I. EuGH zur täglichen und wöchentlichen Ruhezeit
II. Verhandlungsgeschick rechtfertigt keine (Gehalts-)Diskriminierung
III. Betriebliche Übung als AGB
IV. Ansprüche auf Urlaub – Was müssen Arbeitgeber tun, damit der Urlaub wirklich verjährt?
V. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung – Anspruchsverjährung und Geltung tariflicher Ausschlussfristen
VI. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Darlegungslast für Beschäftigte bei möglicher Fortsetzungserkrankung
I. Partybesuch während Krankheit rechtfertigt Kündigung
II. Außerordentliche Kündigung wegen Löschen und Kopieren von Betriebsdaten auf einen externen Datenträger oder Weiterleiten von Betriebsdaten und E-Mails
III. Kündigung wegen kirchlicher Loyalitätspflichten (Hebammenfall)
IV. Angebot einer Prozessbeschäftigung nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht empfehlenswert
V. Zwangsmittel zur Durchsetzung der Weiterbeschäftigung während laufender Kündigungsschutzklage
VI. Annahmeverzugslohn – Pflichten des Arbeitnehmers – Erleichterung für Arbeitgeber
VII. Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist – Rückzahlung Annahmeverzugslohn
VIII. Massenentlassung trotz fehlender „Soll-Vorgaben“ wirksam
IX. Pause ohne Ausstempeln Grund für fristlose Kündigung?
I. Unterschiedliche Nachtzuschläge können rechtens sein
II. Equal Pay ist für Leiharbeitnehmer keine Selbstverständlichkeit
III. Weigerung der tarifvertraglichen Pflicht die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen, kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen
I. Regelung zur privaten Smartphonenutzung unterliegt nicht der Mitbestimmung
II. BGH-Urteil zum Thema „Untreue und zu hohe Betriebsrats-vergütung“ – was Arbeitgeber nun beachten müssen
III. Betriebsratsvorsitzender kann als Datenschutzbeauftragter abberufen werden
IV. Verweis auf kostengünstigere Webinare möglich?
V. Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Unterschreiten des Schwellenwertes
VII. Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden aufgrund des Verdachts des Arbeitszeitbetruges
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Volker Flach ist seit 2020 als Rechtsanwalt am Hamburger Standort der Sozietät Dr. Schreiner + Partner tätig.
Er ist seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2010 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Vor seiner Tätigkeit bei der Kanzlei Dr. Schreiner + Partner war er in verschiedenen Kanzleien tätig und leitete zuletzt für über 12 Jahre das arbeitsrechtliche Dezernat einer Hamburger Kanzlei.
Im Rahmen seiner täglichen Praxis berät und vertritt Volker Flach Unternehmen bundesweit in allen Fragestellungen des Individual- und des Kollektivarbeitsrechts. Schwerpunkte setzt er im Hinblick auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung, Befristung sowie durch Aufhebungs- und Abwicklungsverträge. Im Bereich des Betriebsverfassungsrechts unterstützt er Arbeitgeber beratend aber auch im Rahmen von Beschluss- und Einigungsstellenverfahren klare Grenzen bei der Mitbestimmung des Betriebsrates, insbesondere gem. §§ 87, 99 BetrVG, einzuhalten.
Die Beratung orientiert sich dabei an dem „Verhältnis“ zwischen den Betriebsparteien unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung verfügt Volker Flach über ein umfangreiches forensisches Fachwissen.
Darüber hinaus ist er als Referent tätig und hält jährlich ca. 40 Schulungen im Bereich des Arbeitsrechts für Geschäftsführende und HR-Verantwortliche.
Dr. Dirk Schreiner ist als Rechtsanwalt im Attendorner Büro der Kanzlei tätig. Er ist Partner und Gründer der Sozietät.
Nach seinem Studium an der Rheinischen-Wilhelms-Universität Bonn und der Universität Münster promovierte er im Jahre 1987. Anschließend arbeitete er in einer OLG-Kanzlei in Hamm sowie in einer Arbeitsrechtsboutique in Münster. Im Jahre 1993 gründete er die Anwaltskanzlei Dr. Schreiner + Partner.
Dr. Schreiner vertritt Unternehmen schwerpunktmäßig im Bereich des Betriebsverfassungsrechts. Er ist ausgewiesener Experte insbesondere bei Fragen der Umstrukturierung und Konsolidierung. Er begleitet Unternehmen in den Verhandlungen mit Betriebsräten über Interessenausgleich und Sozialplan ebenso wie bei Betriebsübergängen und Massenentlassungen.
Darüber hinaus begleitet er Unternehmen bei der Einführung, Gestaltung und Umsetzung alternativer Formen der betrieblichen Mitbestimmung (Mitarbeitervertretungen, Belegschaftsausschüsse) außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes und leistet damit seinen Beitrag zu einem konsensualen Miteinander von Unternehmensleitung und Belegschaft.
Er gibt seine Kenntnisse und Erfahrungen seit 2001 regelmäßig im Rahmen von offenen Seminaren und Inhouse-Schulungen weiter, wobei er für seinen prägnanten und kurzweiligen Vortragsstil bekannt ist. Über 10.000 Führungskräfte besuchten bereits eine seiner Veranstaltungen.
Herr Schreiner ist Partner der Sozietät und als Rechtsanwalt im Attendorner Büro der Kanzlei tätig.
Während seines Studiums an der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster setzte er bereits eindeutige Schwerpunkte im Bereich Arbeitsrecht und war im Rahmen des Referendariats bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Düsseldorf arbeitsrechtlich tätig.
Herr Schreiner promoviert zurzeit nebenberuflich über Künstliche Intelligenz und betriebliche Mitbestimmung an der Rheinischen-Wilhelms-Universität Bonn. Er berät Unternehmen schwerpunktmäßig im Bereich des Kündigungs- und Betriebsverfassungsrechts.
Jutta Scala ist als Rechtsanwältin am Münchner Standort der Kanzlei tätig. Sie ist seit 2000 als Rechtsanwältin zugelassen.
Ihr Studium der Rechtswissenschaften absolvierte sie an der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Während Ihres Referendariats war sie u. a. in einer französischen Anwaltskanzlei in Paris tätig.
Jutta Scala verfügt über umfangreiche Berufserfahrung im Arbeitsrecht. Sie kennt das Gebiet jedoch aus mehreren Perspektiven – neben ihrer Tätigkeit als Anwältin war sie zudem langjährig als Justitiarin und Geschäftsführerin eines Berufsverbandes tätig. Dort war sie zudem für die Bereiche Urheber-, Presse- sowie Medien- und Markenrecht zuständig.
Im Individualarbeitsrecht legt sie bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen einen Schwerpunkt auf arbeitgeberfreundlich-flexible, aber auch risikominimierende Regelungen. Zudem begleitet sie Mandanten umfassend bei der Planung und Umsetzung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Jutta Scala kann auf eine breite Praxiserfahrung im Kollektivrecht, insbesondere bei der Verhandlung und Vereinbarung von Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen zurückgreifen. Abgerundet wird ihr Tätigkeitsfeld durch die Beratung bei Umstrukturierungen und der Verhandlung von Haustarifverträgen.
Sehr gute Mischung zwischen theoretischen Grundlagen und praktischer Anwendbarkeit im Einzelfall.
Das Arbeitsrecht unterliegt einem ständigen Wandel. Einerseits wird dieser durch die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze vollzogen. Andererseits führt die ständige Rechtspprechung der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts auch immer wieder zu kurzfristigen Änderungen.
All diese Änderungen bedürfen oftmals der Anpassung von arbeitsrechtlichen Formularen. Unwissenheit schützt hier nicht!
In diesem Seminar werden die wichtigsten gesetzlichen Veränderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung vorgestellt. Die Seminarteilnehmer erhalten dabei konkrete Informationen, welche Bedeutung dies für ihre Praxis hat und wie sie die neuen Anforderungen umsetzen können.
Ja, in unseren Seminaren haben Sie die Möglichkeit individuelle Fragen zu stellen.
Die Seminare finden mit einer begrenzten Anzahl an Teilnehmern statt und sind als interaktives Seminar geplant, nicht als reiner Vortrag.
Individuelle Fragen sind daher erwünscht, jederzeit möglich und werden durch den Referenten beantwortet.
Ja, Seminare / WebSeminare können schriftlich bis 14 Tage vor dem Seminartermin kostenfrei storniert werden.
Auch Umbuchungen auf einen anderen Termin oder einen anderen Teilnehmer sind bis zu 14 Tage vorher kostenfrei möglich.
Danach ist eine kostenfreie Stornierung nicht mehr möglich.
Eine Umbuchung auf einen anderen Termin, ein anderes Seminar oder einen anderen Teilnehmer ist für eine Gebühr in Höhe von 10% des Seminarpreises auch noch nach der 14-Tage-Frist möglich.
Bei Fragen sprechen Sie uns bitte einfach persönlich an und wir finden eine Lösung.
Die Präsenz-Seminare werden in Tagungshotels oder Co-Working-Spaces mit Tagungsmöglichkeiten durchgeführt.
Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie per E-Mail oder per Post alle Informationen zum konkreten Veranstaltungsort.
Auch bei einem WebSeminar erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung die erforderlichen Zugangsdaten.
Die Seminare umfassen eine umfangreiche Dokumentation.
Bei Präsenz-Seminaren erhalten Sie die Dokumentation in ausgedruckter Form zu Beginn des Seminars. Eine elektronische Version stellen wir Ihnen gerne auf Anfrage zur Verfügung.
Bei WebSeminaren erhalten Sie die Dokumentation in elektronischer Form spätestens zwei Tage vor Seminarbeginn.
In Ihrer persönlichen Lernumgebung stehen Ihnen jederzeit online alle Informationen zu Ihren gebuchten Seminaren zur Verfügung. Dies beinhaltet auch die jeweiligen Seminarunterlagen in elektronischer Form.
Bei Präsenz-Seminaren erhalten Sie ein Teilnahme-Zertifikat in ausgedruckter Form. Bei WebSeminaren erhalten Sie das Teilnahme-Zertifikat als elektronisches Dokument.
Ja, es bestehen Fördermöglichkeiten basierend auf den Förderprogrammen der einzelnen Bundesländer.
Sprechen Sie uns gerne bei Fragen dazu direkt an und wir helfen Ihnen weiter.
Ja, in unseren Seminaren haben Sie die Möglichkeit individuelle Fragen zu stellen.
Die Seminare finden mit einer begrenzten Anzahl an Teilnehmern statt und sind als interaktives Seminar geplant, nicht als reiner Vortrag.
Individuelle Fragen sind daher erwünscht, jederzeit möglich und werden durch den Referenten beantwortet.
Ja, Seminare / WebSeminare können schriftlich bis 14 Tage vor dem Seminartermin kostenfrei storniert werden.
Auch Umbuchungen auf einen anderen Termin oder einen anderen Teilnehmer sind bis zu 14 Tage vorher kostenfrei möglich.
Danach ist eine kostenfreie Stornierung nicht mehr möglich.
Eine Umbuchung auf einen anderen Termin, ein anderes Seminar oder einen anderen Teilnehmer ist für eine Gebühr in Höhe von 10% des Seminarpreises auch noch nach der 14-Tage-Frist möglich.
Bei Fragen sprechen Sie uns bitte einfach persönlich an und wir finden eine Lösung.
Die Präsenz-Seminare werden in Tagungshotels oder Co-Working-Spaces mit Tagungsmöglichkeiten durchgeführt.
Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie per E-Mail oder per Post alle Informationen zum konkreten Veranstaltungsort.
Auch bei einem WebSeminar erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung die erforderlichen Zugangsdaten.
Die Seminare umfassen eine umfangreiche Dokumentation.
Bei Präsenz-Seminaren erhalten Sie die Dokumentation in ausgedruckter Form zu Beginn des Seminars. Eine elektronische Version stellen wir Ihnen gerne auf Anfrage zur Verfügung.
Bei WebSeminaren erhalten Sie die Dokumentation in elektronischer Form spätestens zwei Tage vor Seminarbeginn.
In Ihrer persönlichen Lernumgebung stehen Ihnen jederzeit online alle Informationen zu Ihren gebuchten Seminaren zur Verfügung. Dies beinhaltet auch die jeweiligen Seminarunterlagen in elektronischer Form.
Bei Präsenz-Seminaren erhalten Sie ein Teilnahme-Zertifikat in ausgedruckter Form. Bei WebSeminaren erhalten Sie das Teilnahme-Zertifikat als elektronisches Dokument.
Ja, es bestehen Fördermöglichkeiten basierend auf den Förderprogrammen der einzelnen Bundesländer.
Sprechen Sie uns gerne bei Fragen dazu direkt an und wir helfen Ihnen weiter.
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Hinweis zum Veranstaltungsort
Der genaue Veranstaltungsort inkl. Adresse wird Ihnen nach der Buchung mitgeteilt.
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