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(26.01.12) Zum Rücktritt vom Aufhebungsvertrag bei Insolvenz des Arbeitgebers
| Rubrik: | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| Datum: | 26.01.12 | Alter: | 27 Tage |
(BAG, Urteil vom 10.11.2011, AZ: 6 AZR 357/10)
Der Arbeitnehmer AN war bei der Arbeitgeberin AG seit dem 23.10.1973 beschäftigt. AG stellte Reibbeläge, Bremsbänder, Kupplungsscheiben und ähnliche Produkte her und vertrieb sie. Am 01.10.2007 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung i. H. v. 110.500,00 € zum 31.12.2008 sein Ende finden sollte.
Am 05.12.2008 beantragte AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am 01.03.2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde der I bestellt. In diesem Zusammenhang hatte das Insolvenzgericht angeordnet, dass Verfügungen der AG über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des I wirksam sind. Am 22.04.2009 ging der Betrieb der AG durch Rechtsgeschäft auf die B über.
Bereits mit Schreiben vom 16.12.2008 sowie 09.01.2009 hatte AN die AG unter Fristsetzung aufgefordert, den vereinbarten Abfindungsbetrag zu zahlen. Da dies durch AG ausblieb, erklärte AN mit Schreiben vom 19.01.2009 seinen Rücktritt von dem am 01.10.2007 geschlossenen Aufhebungsvertrag und forderte AG gleichzeitig auf, ihm zu bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis durch die vorgenannte Aufhebungsvereinbarung nicht beendet worden ist. Dies wurde von AG jedoch nicht bestätigt.
AN ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der fehlenden Abfindungszahlung durch die Aufhebungsvereinbarung nicht beendet worden sei und B als Rechtsnachfolgerin der AG in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten sei.
Hat AN Recht?
Antwort:
Nein! Gemäß § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger bei einem gegenseitigen Vertrag von diesem dann zurücktreten, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
Da die Aufhebungsvereinbarung vom 01.10.2007 einen solchen gegenseitigen Vertrag i. S. v. § 323 Abs. 1 BGB darstellt, kommt ein entsprechendes Rücktrittsrecht zwar grundsätzlich in Betracht, wenn AG sich in diesem Vertrag zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet hat, diese jedoch tatsächlich nicht zahlt, da die Zustimmung von AN zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Abfindungszusage der AG steht.
Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass das Rücktrittsrecht nicht abbedungen ist, AN erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt hat und die Zahlungsforderung durchsetzbar ist. Obgleich das Rücktrittsrecht nicht abbedungen ist und AN zudem eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat, war die Forderung vorliegend nicht durchsetzbar. Insofern hatte das Insolvenzgericht ausdrücklich angeordnet, dass Verfügungen der AG über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des I wirksam sind. Damit war es AG versagt, einseitig über ihr Vermögen, mithin dem vereinbarten Abfindungsbetrag, zu verfügen. Daher kommt ein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.
Zudem steht der Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruches § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO entgegen. Danach muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Befriedigung eines Insolvenzgläubigers dann anfechtbar, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag erfolgte und der Gläubiger zu dieser Zeit den Eröffnungsantrag kannte. Eine solche Zahlung würde daher eine anfechtbare Handlung i. S. v. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO darstellen, die zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden müsste.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 05.12.2008 gestellt. Hätte AG damit aufgrund der Zahlungsaufforderungen vom 16.12.2008 sowie 09.01.2009 den vereinbarten Abfindungsbetrag zur Auszahlung gebracht, so wäre dies folglich nach dem Eröffnungsantrag erfolgt. Zudem war AN zu dieser Zeit der Eröffnungsantrag bekannt. Folgerichtig wäre AN selbst bei entsprechender Zahlung des Abfindungsbetrages zur Rückerstattung zur Insolvenzmasse verpflichtet gewesen, sodass die Durchsetzbarkeit des Anspruches auch aus diesem Grunde nicht gegeben ist.
Somit wurde das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 07.10.2007 wirksam beendet.