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| Rubrik: | Allgemeines Arbeitsrecht |
| Datum: | 26.01.12 | Alter: | 27 Tage |
(BAG, Urteil vom 15.11.2011, AZ: 9 AZR 386/10)
Der klagende Arbeitnehmer AN war in der Zeit vom 01.04.2004 bis 28.02.2007 als Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ der beklagten Arbeitgeberin AG beschäftigt. Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet wurde, erteilte die AG dem AN ein unter dem Beendigungsdatum ausgestelltes Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält auszugsweise folgende Formulierung:
„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“
Mit seiner Klage wendet sich AN gegen die Formulierung „kennengelernt“. Er ist insoweit der Auffassung, dass diese Formulierung in der Berufswelt negativ verstanden werde und AG damit zum Ausdruck bringen wolle, dass gerade das Gegenteil der getroffenen Aussage zutreffe.
Hat AN Recht?
Antwort:
Nein! Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtlichen Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Nach Ansicht des BAG hat AG durch die Formulierung gegen diesen Grundsatz der Zeugnisklarheit nicht verstoßen. Die Formulierung, man habe AN „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt“ , erweckt unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes nicht den Eindruck, AG wolle hiermit in Wahrheit Desinteresse oder fehlende Motivation bescheinigen. Daher hatte die Klage des AN nicht nur vor dem BAG, sondern auch in allen Vorinstanzen keinen Erfolg.