(26.01.12) Fristlose Kündigung während der Freistellungsphase
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| Rubrik: | Kündigungsrecht |
| Datum: | 26.01.12 | Alter: | 27 Tage |
(Hessisches LAG, Urteil vom 29.08.2011, AZ: 7 Sa 248/11)
Der klagende Arbeitnehmer AN war bei der beklagten Bank AG seit dem Oktober 2008 als Firmenkundenbetreuer und seit dem 01.04.2009 als Abteilungsdirektor mit Prokura beschäftigt. Am 11. bzw. 16.06.2010 vereinbarten die Parteien in einem Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von AN zum 31.12.2010. Diesbezüglich wurde eine Freistellung ab dem 01.07.2010 bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2010 unter Fortzahlung der Bezüge vereinbart.
Am 29. sowie am 30.06.2010 übermittelte AN insgesamt 94 E-Mails an sein privates E-Mail-Postfach bei gmx.de. Hierbei handelte es sich überwiegend um Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen. So wurden u. a. übermittelt: Kontaktdaten von betreuten Kunden, Unterlagen für die Vorbereitung von Kundenbesuchen und Kundenberichte, der Bankenspiegel, Kreditanträge und Kreditverträge etc.
AG erhielt am 07.07.2010 durch die ermittelnde Datenschutzkommission Kenntnis von diesem Datentransfer. Nachdem der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde, kündigte AG mit Schreiben vom 20.07.2010 das Arbeitsverhältnis mit AN (während der Freistellungsphase) fristlos.
AN machte im Rahmen der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage geltend, dass er die Daten lediglich dazu nutzen wolle, um während der Freistellung im Training zu bleiben. Eine Weitergabe der sensiblen Daten an Dritte sei hingegen nicht beabsichtigt gewesen.
War die fristlose Kündigung wirksam?
Antwort:
Ja! Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Das Hessische LAG sah den wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB als gegeben an, da AN durch die Datenübertragung in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Indem er 94 E-Mails mit überwiegend sensiblen Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, an seine Privatadresse verschickte, hat er in derart schwerwiegender Weise gegen seine Vertrauenspflicht verstoßen, sodass ein für die außerordentliche Kündigung wichtiger Grund gegeben ist. Der Vortrag, AN habe die Daten lediglich zum Training nutzen, sie jedoch nicht an Dritte weitergeben wollen, erachtete das Gericht als unbeachtliche Schutzbehauptung.
Problematisch war vielmehr, dass die fristlose Kündigung während der Freistellungsphase erfolgte. Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung die Prognose anzustellen, wie sich der Arbeitnehmer zukünftig verhalten wird und ob bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses eine Wiederholungsgefahr besteht.
Da AN bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.12.2010 freigestellt war, konnte von einer Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, sodass diese Prognose zunächst gegen eine fristlose Kündigung spricht. Laut dem Hessischen LAG hatte AN durch die Übertragung geheimhaltungsbedürftiger Bankdaten das in ihn gesetzte Vertrauen jedoch so schwer erschüttert, dass ein Festhalten am Arbeitsverhältnis auch während der Freistellungsphase und die Fortzahlung der Bezüge bis zum Dezember 2010 nicht mehr zumutbar waren. Daher war die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit AN auch während der Freistellungsphase gemäß § 626 Abs. 1 BGB wirksam.