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(04.05.12) Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Störung der Betriebsratsarbeit
| Rubrik: | Betriebsverfassungsrecht |
| Datum: | 26.01.12 | Alter: | 114 Tage |
(BAG, Beschluss vom 13.12.2011, AZ: 1 ABR 2/10)
Die Arbeitgeberin AG betreibt einen Lebensmittelgroßhandel und unterhält am Standort Frechen zwei Betriebe, zum einen die Zentrale sowie ein Logistikzentrum. Nachdem im Logistikzentrum Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt wurden, die zunächst auf den Abschluss eines Verbandstarifvertrages und später auf den Abschluss eines betriebsbezogenen Haustarifvertrages gerichtet waren, versetzte AG arbeitswillige Arbeitnehmer (Streikbrecher) der nicht bestreikten Zentrale vorübergehend in das Logistikzentrum, um die Folgen der Streikmaßnahme abzumildern. Den Betriebsrat BR beteiligte AG hierbei nicht.
BR ist der Auffassung, dass er auch bei einer Versetzung im Rahmen einer Arbeitskampfmaßnahme i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen ist. AG begehrt hingegen die Feststellung, dass eine Versetzung während einer Arbeitskampfmaßnahme nicht der Zustimmung des BR der Zentrale bedarf.
Hat der Feststellungsantrag von AG Erfolg?
Antwort:
Ja! Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Versetzung zu unterrichten und ihm unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben. Zudem bedarf es, vorbehaltlich des Vorliegens eines dringenden sachlichen Grundes, zur Durchführung der Versetzung der Zustimmung des BR.
Obgleich es sich bei der Versetzung der arbeitswilligen Arbeitnehmer von der Zentrale vorübergehend in das Logistikzentrum durchaus um eine Versetzung i. S. v. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG handeln kann, sodass grundsätzlich die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG erforderlich ist, entschied das BAG zugunsten der AG.
Da AG durch eine Arbeitskampfmaßnahme wirtschaftlich beeinträchtigt wird, könnte aufgrund der mit dem Zustimmungs- und Anhörungsverfahren verbundenen Erschwernisse die Kampfparität zulasten von AG ernsthaft beeinträchtigt werden. Dass die Arbeitskampfmaßnahme später lediglich noch auf den Abschluss eines betriebsbezogenen Haustarifvertrages gerichtet war, ist insofern irrelevant. Aufgrund der drohenden Beeinträchtigung der Kampfparität entfällt daher das Zustimmungserfordernis aus § 99 Abs. 1 BetrVG.
Zur Wahrung der Rechte des BR ist AG doch verpflichtet, rechtzeitig vor Durchführung der Versetzung dem BR mitzuteilen, welche Arbeitnehmer vorübergehend in das Logistikzentrum versetzt werden sollen. Diese Unterrichtungspflicht resultiert aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten ist. Daher entfällt bei einer Versetzung im Rahmen einer Arbeitskampfmaßnahme zur Reduzierung der Streikfolgen zwar nicht gänzlich die Beteiligungspflicht des Betriebsrats, da er nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu unterrichten ist. Gleichwohl stellt das BAG ausdrücklich klar, dass in einem solchen Fall das stärkere Mitbestimmungsrecht in Form des Zustimmungsverweigerungsrechts gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG nicht einschlägig ist.