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| Rubrik: | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| Datum: | 08.12.11 | Alter: | 163 Tage |
(Hessisches LAG, Urteil vom 01.07.2011, AZ: 10 Sa 245/11)
Der Kläger AN ist seit dem Jahr 1997 bei dem Beklagten AG als Kraftfahrer beschäftigt. Bei einer Körpergröße von 1,92 m wiegt er lediglich 64 kg. Zudem ist er mit einem Grad von 50 schwerbehindert.
Nachdem AN ab dem Herbst 2009 arbeitsunfähig erkrankt war, begann im Mai 2010 seine Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 andauern sollte. Anfang Juni 2010 wurde AN bei einer privaten Fahrt mit seinem PKW von der Polizei kontrolliert. Diese stellte bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille fest. Daraufhin wurde ihm der Führerschein entzogen. Darüber hinaus erging ein Strafbefehl.
Aufgrund der privaten Trunkenheitsfahrt kündigte AG im Juli 2010 das Arbeitsverhältnis mit AN ordentlich zum 30.09.2010. Mit der dagegen erhobenen Klage machte AN geltend, dass er wegen seiner überstandenen Erkrankung sowie seines extremen Untergewichtes vor der Trunkenheitsfahrt nicht habe einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde. Zudem müsse im Rahmen der Kündigung berücksichtigt werden, dass bei seiner Trunkenheitsfahrt kein Schaden entstanden sei. Seit Juni 2011 sei er auch wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis.
Ist die Kündigung vom Juli 2010 wirksam?
Antwort:
Ja! Die ordentliche Kündigung ist als verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG wirksam, da sie sozial gerechtfertigt ist. Dies ist dann gegeben, wenn nach Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheint. Das ist vorliegend der Fall.
Aufgrund der privaten Trunkenheitsfahrt von AN war AG berechtigt, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu beenden. Dem stehen weder die überwundene Erkrankung von AN, noch sein extremes Untergewicht und die langjährige Beschäftigungszeit ab dem Jahr 1997 entgegen. Vielmehr musste AN aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung wissen, welche tatsächlichen und rechtlichen Risiken mit dem Alkoholgenuss im Straßenverkehr verbunden sind. Besonders unverantwortlich war zudem, dass AN trotz seiner gerade überstandenen Erkrankung und dem extremen Untergewicht alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. Auch der Umstand, dass ein Schaden bei der Trunkenheitsfahrt nicht entstanden ist, ist bei der Beurteilung der Pflichtverletzung unbeachtlich. Ausreichend ist vielmehr, dass AN als langjähriger Berufsfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. Die Tatsache, dass er aufgrund seiner gerade erst überstandenen Erkrankung und seines extremen Untergewichtes nicht habe einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde, ist hierbei als besonders verantwortungslos erschwerend zu berücksichtigen.
Auch der Umstand, dass AN seit Juni 2011 wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, ist im Rahmen der Kündigung bedeutungslos. Für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung kommt es allein auf die Umstände zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung an. Zu dieser Zeit war nicht absehbar, ob und wann AN seine Fahrerlaubnis zurückerhalten werde. Jedenfalls hätte das Arbeitsverhältnis 9 Monate lang nicht durchgeführt werden können, sodass sich auch aus diesem Umstand die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung ergibt.
Tipp:
Das Hessische LAG hebt in seiner nicht zu beanstandenden Entscheidung ausdrücklich hervor, dass AG vorliegend sogar zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen wäre. Da dem AN aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis die Erbringung der geschuldeten arbeitsvertraglichen Leistung unmöglich geworden ist, wäre eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durchaus wirksam gewesen. Sollte daher einem bei Ihnen beschäftigten Berufskraftfahrer die Fahrerlaubnis zumindest über einen längeren Zeitraum entzogen werden, so haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis auch fristlos zu beenden, da der betroffene Mitarbeiter seine geschuldete Leistung während des Entzugs der Fahrerlaubnis nicht erbringen kann.